Was ändert sich für gesetzlich Versicherte
Mit dem sogenannten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sollen die Ausgaben der Krankenkassen begrenzt und ein weiterer starker Anstieg der Krankenkassenbeiträge verhindert werden. Was die Reform für Versicherte bedeutet.
Die Mindestzuzahlung für Medikamente steigt von derzeit fünf Euro auf 7,50 Euro.
Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 eine umfassende Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen. Für Versicherte bedeutet die Reform höhere Zuzahlungen und Leistungskürzungen. Die meisten der folgenden Regelungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, einzelne Änderungen später.
Medikamente werden teurer
Wer ein verschreibungspflichtiges Medikament in der Apotheke erhält, muss künftig mehr zuzahlen. Die Mindestzuzahlung steigt von derzeit fünf Euro auf 7,50 Euro.
Weiterhin gilt grundsätzlich: Versicherte zahlen zehn Prozent des Arzneimittelpreises selbst. Die maximale Zuzahlung pro Medikament steigt jedoch von zehn auf 15 Euro.
Von Zuzahlungen befreite Versicherte bleiben weiterhin befreit. Auch die persönliche Belastungsgrenze bleibt bestehen. Sie liegt grundsätzlich bei zwei Prozent des jährlichen Haushaltsbruttoeinkommens. Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von einem Prozent.
Gerade Menschen, die regelmäßig mehrere Medikamente benötigen, sollten ihre Zuzahlungen sammeln und prüfen, ob sie im Laufe des Jahres ihre Belastungsgrenze erreichen. In diesem Fall kann bei der Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Jahres beantragt werden.
Familienversicherung für Ehepartner wird eingeschränkt
Ehe- oder Lebenspartner ohne eigenes oder mit nur sehr geringem Einkommen konnten bisher in vielen Fällen kostenlos über den gesetzlich versicherten Partner mitversichert werden.
Ab 2028 wird diese beitragsfreie Mitversicherung eingeschränkt. Für bestimmte bisher kostenlos mitversicherte Partner wird künftig ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 2,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des hauptversicherten Partners erhoben.
Beitragsfrei mitversichert bleiben unter anderem:
- Kinder,
- Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren,
- Eltern von Kindern mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können,
- pflegende Angehörige,
- Menschen oberhalb der gesetzlichen Regelaltersgrenze,
- Erwerbsgeminderte sowie Ehe- und Lebenspartner mit bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Wichtig für pflegende Angehörige: Wer aufgrund der Pflege eines Angehörigen die Voraussetzungen als pflegende Person erfüllt, soll weiterhin beitragsfrei familienversichert bleiben.
Weniger Zuschuss für Zahnersatz
Die Krankenkassen reduzieren ihre regulären Festzuschüsse für Zahnersatz. Der Zuschuss für Kronen, Brücken oder Zahnprothesen sinkt von 60 auf 50 Prozent der Kosten der sogenannten Regelversorgung.
Ein regelmäßig geführtes Bonusheft bleibt damit weiterhin wichtig, da es den Zuschuss erhöhen kann. Auch die Härtefallregelung für Menschen mit geringem Einkommen bleibt bestehen. Bei anerkannten Härtefällen übernimmt die Krankenkasse weiterhin die Kosten der medizinisch notwendigen Regelversorgung vollständig.
Die Krankenkasse bezahlt allerdings immer nur einen Festzuschuss. Wer sich für eine aufwendigere oder teurere Versorgung entscheidet, muss die zusätzlichen Kosten selbst tragen.
Hautkrebs-Screening wird eingeschränkt
Bislang haben gesetzlich Versicherte ab 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf ein kostenloses Ganzkörper-Hautkrebs-Screening.
Dieses allgemeine, anlasslose Screening soll künftig nicht mehr regulär von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Ausnahmen sind für Menschen mit einem besonderen Hautkrebsrisiko vorgesehen.
Bestehen auffällige Hautveränderungen oder ein konkreter medizinischer Verdacht, bleibt eine ärztliche Untersuchung selbstverständlich weiterhin Kassenleistung. Versicherte sollten Veränderungen der Haut daher weiterhin ärztlich abklären lassen.
Homöopathie wird keine Kassenleistung mehr
Gesetzliche Krankenkassen dürfen homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Behandlungen künftig auch nicht mehr als freiwillige Zusatzleistung bezahlen.
Begründet wird dies damit, dass für ihre Wirksamkeit nach Auffassung des Gesetzgebers keine ausreichenden wissenschaftlichen Nachweise vorliegen.
Wer solche Mittel weiterhin nutzen möchte, muss sie in der Regel vollständig selbst bezahlen.
Zweitmeinung vor bestimmten Operationen
Vor bestimmten planbaren Eingriffen soll künftig verpflichtend eine zweite ärztliche Meinung eingeholt werden, bevor die Krankenkasse die Kosten übernimmt.
Dies soll zunächst insbesondere Operationen betreffen, bei denen geprüft werden soll, ob der Eingriff tatsächlich medizinisch notwendig ist. Dazu zählen beispielsweise:
- der Einsatz künstlicher Knie- oder Hüftgelenke,
- bestimmte Eingriffe an Wirbelsäule oder Schulter,
- die Entfernung der Gallenblase,
- die Entfernung der Gebärmutter.
Welche Eingriffe genau erfasst werden und wie das Verfahren abläuft, wird noch näher geregelt. Ziel ist es, unnötige Operationen zu vermeiden. Für Patientinnen und Patienten kann eine unabhängige Zweitmeinung zugleich zusätzliche Sicherheit bei der Behandlungsentscheidung bieten.
Gutverdienende zahlen höhere Beiträge
Die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze wird ab 2027 zusätzlich um 300 Euro pro Monat angehoben.
Bis zu dieser Einkommensgrenze werden Krankenversicherungsbeiträge berechnet. Einkommen oberhalb der Grenze bleibt beitragsfrei. Durch die Anhebung zahlen gesetzlich Versicherte mit entsprechend hohem Einkommen künftig etwas höhere Beiträge.
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums kann die zusätzliche Belastung für die Versicherten selbst bis zu rund 26 Euro im Monat betragen. Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich die andere Hälfte.
Krankenkassen müssen Beitragserhöhungen nicht mehr persönlich ankündigen
Bislang müssen Krankenkassen ihre Mitglieder persönlich informieren, wenn sie ihren Zusatzbeitrag erhöhen. Diese ausdrückliche Informationspflicht entfällt künftig.
Versicherte behalten bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags zwar ihr Sonderkündigungsrecht. Sie müssen sich jedoch künftig stärker selbst über die Höhe des Beitrags informieren. Das Sonderkündigungsrecht kann grundsätzlich nur bis zum Ende des Monats ausgeübt werden, in dem der höhere Zusatzbeitrag erstmals gilt.
Versicherte sollten deshalb Schreiben, Kontoauszüge und Informationen ihrer Krankenkasse genau prüfen. Unklar ist bislang, wie sichergestellt werden soll, dass alle Versicherten rechtzeitig von Beitragserhöhungen und ihrem Wechselrecht erfahren.
Teilkrankschreibung bei längeren Erkrankungen
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll eine sogenannte Teilkrankschreibung eingeführt werden.
Wenn eine vollständige Rückkehr an den Arbeitsplatz noch nicht möglich ist, sollen Beschäftigte künftig zu 25, 50 oder 75 Prozent arbeitsfähig geschrieben werden können. Voraussetzung ist, dass sowohl die betroffene Person als auch der Arbeitgeber zustimmen und die teilweise Arbeit medizinisch vertretbar ist.
Für den arbeitsunfähigen Anteil soll ein anteiliges Krankengeld gezahlt werden. Die genaue Umsetzung muss noch durch den Gemeinsamen Bundesausschuss geregelt werden.
Die Teilkrankschreibung ist nicht mit der bereits bestehenden stufenweisen Wiedereingliederung – dem sogenannten Hamburger Modell – identisch. Sie könnte Beschäftigten jedoch helfen, nach längeren Erkrankungen früher und schrittweise wieder in den Beruf zurückzukehren.
Was bedeutet die Reform für Pflegebedürftige?
Die Reform betrifft in erster Linie die gesetzliche Krankenversicherung. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tagespflege, Kurzzeitpflege und andere Leistungen der Pflegeversicherung werden durch dieses Gesetz nicht unmittelbar gekürzt.
Pflegebedürftige Menschen sind dennoch besonders von einigen Änderungen betroffen. Viele benötigen regelmäßig Medikamente, Zahnersatz oder medizinische Behandlungen. Höhere Zuzahlungen können sich deshalb bei ihnen stärker bemerkbar machen.
Gleichzeitig bleiben die gesetzlichen Belastungsgrenzen bestehen. Pflegebedürftige und Angehörige sollten deshalb alle Belege über geleistete Zuzahlungen aufbewahren und bei der Krankenkasse prüfen lassen, ob eine Zuzahlungsbefreiung möglich ist.
Wann treten die Änderungen in Kraft?
Das Gesetz soll überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die neue Regelung zur Familienversicherung ist nach derzeitigem Stand ab 2028 vorgesehen.
Bei einigen Maßnahmen, insbesondere der verpflichtenden Zweitmeinung und der Teilkrankschreibung, müssen Einzelheiten noch ausgearbeitet werden.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bayerischer Rundfunk, BR24: „Krankenkassenreform beschlossen: Das ändert sich für Versicherte“, veröffentlicht am 10. Juli 2026
- Deutscher Bundestag: „Finanzreform der Gesetzlichen Krankenversicherung“, Abstimmung und Schlussberatung vom 10. Juli 2026
- Bundesministerium für Gesundheit: FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
- Bundesministerium für Gesundheit: Informationen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
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