Service Pflegewissen von A bis Z

Pflege-Glossar

In unserem Glossar „Wissen von A bis Z“ finden Sie Fachbegriffe und Schlagworte zu Pflege- und Gesundheitsthemen leicht verständlich erklärt.

Begriff: Apotheke

Allgemeine Information

Den Apotheken obliegt die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, auch außerhalb der regulären Ladenöffnungszeiten. In der Apotheke werden Arzneimittel abgegeben, geprüft und teilweise auch hergestellt. Darüber hinaus gehören zu den Aufgaben der Apothekerinnen und Apotheker u.a. die Information der Patienten und die Beratung über Arzneimittel sowie gemäß den rechtlichen Vorgaben gegebenenfalls die Verpflichtung, preisgünstigere, wirkstoffgleiche Arzneimittel abzugeben.

Fremdbesitzverbot

Apothekerinnen und Apotheker, die in Deutschland eine öffentliche Apotheke betreiben wollen, müssen diese persönlich und eigenverantwortlich leiten. Der Fremdbesitz, z.B. durch Kapitalgesellschaften, ist nach dem Apothekengesetz nicht gestattet.

Eingeschränkter Mehrbesitz

Apothekerinnen und Apotheker dürfen neben ihrer Hauptapotheke bis zu drei Filialapotheken betreiben. Für jede Filialapotheke ist ein verantwortlicher Apotheker zu benennen. Ansonsten gelten für die Filialapotheken bzgl. Personal und Ausstattung im Wesentlichen die gleichen Vorschriften wie für die Hauptapotheken.

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