Pflege-Glossar
In unserem Glossar „Wissen von A bis Z“ finden Sie Fachbegriffe und Schlagworte zu Pflege- und Gesundheitsthemen leicht verständlich erklärt.
Begriff: Pflege-Vorsorgeförderung
Da die gesetzliche Pflegeversicherung die Kosten der Grundversorgung trägt, sollten die Bürgerinnen und Bürger zusätzlich eigenverantwortlich für den Pflegefall vorsorgen. Das zentrale Anliegen der staatlichen Förderung der Pflegevorsorge ist also die Stärkung der Eigenverantwortung.
Um allen Menschen, also auch gerade denjenigen mit geringem Einkommen, den Abschluss einer Pflege-Zusatzversicherung zu ermöglichen, unterstützt der Staat die private Pflegevorsorge mit einer Zulage von 60 Euro im Jahr. Die Pflege-Zusatzversicherung muss für jede Pflegestufe Leistungen anbieten, in der Pflegestufe III mindestens ein Pflegemonatsgeld von 600 Euro. Möglich – und oft auch sinnvoll – ist es dabei, einen Vertrag mit dynamisierten Leistungen abzuschließen, um den sonst drohenden Kaufkraftverlust auszugleichen. Kommt es zum Leistungsfall, kann der Versicherte frei über das Geld verfügen.
Mit Einführung der fünf Pflegegrade zum 1. Januar 2017 wird in § 127 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI – neue Fassung – gesetzlich geregelt, dass für geförderte Pflegezusatztarife ab diesem Zeitpunkt Leistungen in sämtlichen fünf Pflegegraden vorzusehen sind. Für Pflegegrad 5 muss mindestens ein Pflegemonatsgeld von 600 Euro geleistet werden. Für Versicherte mit einer staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung bedeutet dies, dass die Versicherungsbedingungen des bereits bestehenden Vertrages zum 1. Januar 2017 entsprechend angepasst worden sind.
Die wichtigsten gesetzlichen Fördervoraussetzungen, die für eine private Pflege-Zusatzversicherung erfüllt sein muss, um als förderfähig zu gelten und die staatliche Zulage in Höhe von fünf Euro monatlich zu erhalten, sind:
- Für die Versicherer gilt Kontrahierungszwang. Sie müssen daher jedem erwachsenen Antragsteller, der in der gesetzlichen (d.h. in der sozialen oder privaten) Pflegeversicherung versichert ist und noch keine Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bezogen hat, einen Versicherungsvertrag anbieten.
- Gesundheitsprüfungen, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht zulässig. Die Höhe der Versicherungsprämie hängt daher ausschließlich vom Eintrittsalter des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss und vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang ab.
- Die Versicherungsleistungen sind Geldleistungen (Pflegemonatsgeld oder Pflegetagegeld), die in jeder Pflegestufe und bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ausgezahlt werden. Es müssen für jede Pflegestufe Leistungen vorgesehen sein, in der Pflegestufe III mindestens ein Pflegemonatsgeld von 600 Euro. Die vertraglich vereinbarten Leistungen dürfen nicht höher sein als die Leistungen, die im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung gewährt werden. Möglich – und oft auch sinnvoll – ist es, einen Vertrag mit dynamisierten Leistungen abzuschließen, um den sonst drohenden Kaufkraftverlust auszugleichen.
- Bei der Feststellung des Leistungsfalls müssen sich die Versicherungsunternehmen an die Feststellungen der zuständigen Pflegekasse halten. Kommt es zum Leistungsfall, kann der Versicherte frei über das Geld verfügen.
- Die Wartezeit bis zum Beginn einer Leistungspflicht des Versicherers darf höchstens fünf Jahre betragen.
- Der monatliche Mindestbetrag, der vom Versicherungsnehmer selbst zu zahlen ist, um die staatliche Zulage in Höhe von fünf Euro zu erhalten, beträgt 10 Euro.
- Finanziell Hilfebedürftigen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, den Vertrag rückwirkend zum Eintritt der Hilfebedürftigkeit zu kündigen oder ruhend zu stellen.
- Abschluss- und Verwaltungskosten dürfen die gesetzlich vorgegebenen Grenzen nicht überschreiten. Mit zwei Monatsbeiträgen bzw. mit 10 Prozent der Bruttoprämie liegen diese Grenzen deutlich unter den marktdurchschnittlichen Abschluss- und Verwaltungskosten für private Versicherungsverträge.
Weitere verbindliche Vorgaben unter anderem zum Mindestleistungsumfang sind in den brancheneinheitlichen Musterbedingungen durch den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. festgelegt. Diese sehen ab dem 1. Januar 2017 vor, dass in Pflegegrad 1 mindestens zehn Prozent, in Pflegegrad 2 mindestens 20 Prozent, in Pflegegrad 3 mindestens 30 Prozent und in Pflegegrad 4 mindestens 40 Prozent der in Pflegegrad 5 vorgesehenen Geldleistung abgesichert sein müssen. Die staatliche Zulage beträgt monatlich fünf Euro beziehungsweise 60 Euro im Jahr und ist für alle förderfähigen Verträge gleich hoch. Pro Person kann nur ein Vertrag gefördert werden. Dabei erhalten die Versicherungsnehmenden die Zulage automatisch. Sie müssen hierfür keinen gesonderten Antrag stellen.
Diese Aufgabe und die damit verbundenen Formalitäten übernimmt das Versicherungsunternehmen. Ausschließlich auf entsprechenden Antrag des Versicherungsunternehmens wird die staatliche Zulage für das zurückliegende Beitragsjahr durch eine zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgezahlt und dem förderfähigen Vertrag gutgeschrieben. So kann das Zulageverfahren bürokratiearm durchgeführt werden.
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© Bundesgesundheitsministerium für Gesundheit