Service Pflegewissen von A bis Z

Pflege-Glossar

In unserem Glossar „Wissen von A bis Z“ finden Sie Fachbegriffe und Schlagworte zu Pflege- und Gesundheitsthemen leicht verständlich erklärt.

Begriff: Qualitätssicherung im Krankenhausbereich

Eine entscheidende Voraussetzung für ein leistungsfähiges Gesundheitssystem ist die Qualitätssicherung. Darunter wird die Sicherung und Verbesserung der Qualität insbesondere der ärztlichen und pflegerischen Tätigkeiten verstanden. Durch die Qualitätssicherung können die Patientinnen und Patienten bedarfsgerecht und wirtschaftlich versorgt werden.

Alle Leistungserbringer im System der gesetzlichen Krankenversicherung sind dem Prinzip der Qualitätssicherung verpflichtet. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt dabei die Grundanforderungen zur Qualitätssicherung. Sie enthalten unter anderen die gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines internen Qualitätsmanagements und zur Beteiligung an Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden (externen) Qualitätssicherung(§ 135a SGB V).

Die Festlegung von verbindlichen konkretisierenden Regelungen sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich - also in der vertragsärztlichen Versorgung und in den Krankenhäusern - ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen. Das heißt, der G-BA hat die Gestaltungshoheit insbesondere auch für die Qualitätssicherung im Krankenhaus. Er hat somit die Kompetenz zu entscheiden, für welche Bereiche Qualitätsanforderungen bestimmt werden und wie detailliert und aufwendig diese Regelungen sind. Seine Vorgaben sind für die Leistungserbringer verbindlich.

Die Richtlinien für zugelassene Krankenhäuser umfassen insbesondere Einzelheiten zu den Maßnahmen der externen Qualitätssicherung. Dabei wird die Qualität ausgewählter Leistungen der Krankenhäuser anhand von Daten gemessen. So können Behandlungsergebnisse verglichen werden und bei Bedarf können gezielt Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung angestoßen werden. Bisher werden in der externen stationären Qualitätssicherung  über 350 Indikatoren zu rund 30 Leistungsbereichen aus den Gebieten Gefäßchirurgie, Innere Medizin und Kardiologie, Herzchirurgie, Transplantationsmedizin, Gynäkologie, Perinatalmedizin, Orthophädie und Unfallchirurgie sowie der Pflege erfasst. Hierdurch wird ein bundesweiter Qualitätsvergleich möglich.

Der G-BA hat die Anforderungen an die Qualitätssicherung möglichst einheitlich und auch sektorenübergreifend festzulegen, z.B. für die vertragsärztliche Versorgung und die Krankenhausversorgung. Sektorenbezogene Regelungen sind lediglich dann zulässig, wenn die Qualität der Versorgung nur auf diese Weise angemessen gesichert werden kann. Ein erstes einrichtungs- und sektorenübergreifendes Qualitätssicherungsverfahren im Regelbetrieb gibt es für therapeutische und diagnostische Herzkathetereingriffe. Ein zweites Verfahren betrifft die Vermeidung von Wundinfektionen nach der Operation und hat das Ziel, die Zahl der nosokomialen Infektionen in Krankenhäusern und Arztpraxen zu verringern.

Außerdem fasst der G-BA für zugelassene Krankenhäuser Beschlüsse zu:

  • Fortbildungspflichten für Fachärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Krankenhäusern
  • Mindestmengen für bestimmte planbare Leistungen
  • Inhalten der jedes Jahr zu erstellenden Qualitätsberichte

Aktuell befindet sich die Qualitätssicherung im Krankenhaus in einer entscheidenden Phase ihrer Weiterentwicklung. Denn zukünftig wird die Qualität bei der Krankenhausversorgung eine noch größere Rolle spielen. So wurde mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) Qualität als Kriterium bei der

Krankenhausplanung und bei der Krankenhausvergütung eingeführt:

  • Schlechte Qualität soll künftig planungsrechtliche Konsequenzen haben und kann über die Aufnahme oder den Verbleib eines Krankenhauses im Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes entscheiden. Dazu beschließt der G-BA über Qualitätsmerkmale und deren Bewertung, die für die Krankenhausplanung geeignet sind. Die entsprechenden Qualitätsergebnisse der Krankenhäuser stellt der G-BA den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zur Verfügung. Der erste Schritt zur Umsetzung ist getan, der G-BA hat den ersten Beschluss zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren Ende 2016 gefasst.
  • Die Qualität einer Krankenhausleistung soll sich zukünftig auch bei der Vergütung bemerkbar machen. Für außerordentlich gute Qualität werden Vergütungszuschläge eingeführt, während es für eine unzureichende Qualität Vergütungsabschläge gibt. Der G-BA legt fest, für welche Leistungen es zukünftig Qualitätszu- und –abschläge geben wird und wie die Qualität der Leistungen gemessen und bewertet wird.
  • Darüber hinaus soll durch besondere Qualitätsverträge erprobt werden, ob durch die Vereinbarung von Anreizen eine weitere Verbesserung der Qualität erreicht werden kann. Diese Qualitätsverträge können zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen zu vier Leistungsbereichen geschlossen werden, die der G-BA festlegen wird.

Der G-BA wird bei seinen Aufgaben im Bereich Qualitätssicherung von dem fachlich unabhängigen Institut zur Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) unterstützt. Es liefert dem G-BA dauerhaft wissenschaftlich und methodisch fundierte Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen der Qualitätssicherung. Außerdem soll das Institut zur besseren Transparenz über die Qualität der Versorgung beitragen. Hierzu soll das IQTIG zukünftig Qualitätsvergleiche zu Krankenhausleistungen veröffentlichen, damit sich die Patientinnen und Patienten z. B. bei der Wahl eines Krankenhauses über die Qualität der Leistungen und Einrichtungen leichter informieren können. Darüber hinaus soll es bewerten, ob die in den Krankenhausfluren oder Arztpraxen hängenden Zertifikate und Qualitätssiegel zuverlässig Qualität abbilden.

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