In unserem Glossar „Wissen von A bis Z“ finden Sie Fachbegriffe und Schlagworte zu Pflege- und Gesundheitsthemen leicht verständlich erklärt.
Aufgrund von demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen können Menschen in ihrer Alltagskompetenz auf Dauer erheblich eingeschränkt sein. Sie sind dann in erheblichem Maße auf Betreuung und – insbesondere zur Verhütung von Gefahren – oft auch auf allgemeine Beaufsichtigung angewiesen.
Um diesem Betreuungsbedarf Rechnung zu tragen, erhalten sie von der Pflegeversicherung besondere Unterstützung. Je nach Umfang und Schwere der vorliegenden Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen erhalten sie eine Kostenerstattung in Höhe von bis zu 104 Euro (Grundbetrag) oder bis zu 208 Euro (erhöhter Betrag) monatlich, also je nach Ausprägung der Einschränkung bis zu 1.248 Euro oder bis zu 2.496 Euro im Jahr, für sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Auch Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, deren Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung (noch) nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht und die daher keine Pflegestufe haben, können diese zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhalten. Man spricht hier von der sogenannten "Pflegestufe 0". Diese Personen haben außerdem entweder einen Anspruch auf ein Pflegegeld in Höhe von 123 Euro im Monat oder auf ambulante Pflegesachleistungen von bis zu 231 Euro im Monat beziehungsweise eine Kombination aus Geld- und Sachleistung. Neben diesen Ansprüchen haben sie auch Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zu Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds sowie seit dem 01.01.2015 auch auf den Wohngruppenzuschlag, teilstationäre Leistungen der Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflegeleistungen sowie Leistungen zur Anschubfinanzierung bei Neugründung von ambulant betreuten Wohngruppen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflegeleistungen wird für diesen Personenkreis von der Pflegekasse mit bis zu 231 Euro je Kalendermonat finanziert.
Auf der anderen Seite erhalten nun auch Pflegebedürftige ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz die Möglichkeit, die gesetzlich festgelegten zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen und sich die hierfür entstehenden Kosten bis zu einer Höhe von 104 Euro im Monat erstatten zu lassen.
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