Service Pflegewissen von A bis Z

Pflege-Glossar

In unserem Glossar „Wissen von A bis Z“ finden Sie Fachbegriffe und Schlagworte zu Pflege- und Gesundheitsthemen leicht verständlich erklärt.

Begriff: Entlassungsmanagement

Der Übergang von der stationären Krankenhausversorgung in eine weitergehende medizinische, rehabilitative oder pflegerische Versorgung stellt eine besonders kritische Phase der Behandlungs- und Versorgungskette für die betroffenen Patientinnen und Patienten dar. 

Ziel muss sein, möglichst allen betroffenen Personen eine zeitige Rückkehr in den häuslichen Bereich, erforderlichenfalls mit ambulanter Pflege und Betreuung, zu ermöglichen. Um die Kontinuität der Behandlung und Betreuung durch einen nahtlosen Übergang sicherzustellen, bedarf es eines umfassenden, frühzeitig einsetzenden sektorenübergreifenden Versorgungsmanagements. Deshalb ist mit dem "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" ein Leistungsanspruch des Versicherten auf ein Versorgungsmanagement eingeführt worden, mit dem alle Leistungserbringer, also Vertragsärzte, Krankenhäuser, Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen verpflichtet werden, für eine sachgerechte Anschlussversorgung der Versicherten zu sorgen (§ 11 Abs. 4 SGB V). Die Krankenkassen haben die Leistungserbringer dabei zu unterstützen. 

Hauptanwendungsbereich für das Versorgungsmanagement ist die stationäre Versorgung. Insbesondere die Krankenhäuser haben ein Versorgungsmanagement zur Gewährleistung des nahtlosen Übergangs von der Krankenhausbehandlung in die ambulante Versorgung, zur Rehabilitation oder zur Pflege, einzurichten. Vor diesem Hintergrund ist durch das GKV-VStG geregelt, dass das Entlassmanagement Teil des Anspruchs auf Krankenhausbehandlung ist. Die Durchführung erfolgt durch hierfür qualifiziertes Personal, insbesondere Pflegefachkräfte, die koordinierend mit den behandelnden Krankenhausärzten, den stationär Pflegenden, dem sozialen Dienst, den Angehörigen und den Vertragsärzten oder den aufnehmenden Einrichtungen zusammenwirken. 

Mit dem Pflegeversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz 2008 wurde eine Ergänzung dahingehend vorgenommen, dass in das Versorgungsmanagement auch Pflegeeinrichtungen einzubeziehen sind und dabei eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu gewährleisten ist.

Auch die Krankenkassen sind bei der Einführung und Durchführung eines Versorgungsmanagements gefordert. Sie haben in den angezeigten Fällen mit den betroffenen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, damit keine Lücken in dem Übergang zu der jeweiligen Anschlussversorgung entstehen.

Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen.

Soweit in Integrationsverträgen nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von zweiseitigen Verträgen (Kassen und Krankenhausträger) oder dreiseitigen Verträgen (Kassen, Krankenhäuser und Vertragsärzte) zu regeln.

zurück

Imagefilm

© Bundesgesundheitsministerium für Gesundheit