Service Pflegewissen von A bis Z

Pflege-Glossar

In unserem Glossar „Wissen von A bis Z“ finden Sie Fachbegriffe und Schlagworte zu Pflege- und Gesundheitsthemen leicht verständlich erklärt.

Begriff: Hausarzt

Das Vertrauensverhältnis zwischen Patientinnen sowie Patienten und Ärztinnen sowie Ärzten ist der Kern unseres Gesundheitswesens. Wenn Sie als gesetzlich Versicherter ärztliche Hilfe benötigen, können Sie grundsätzlich jeden Arzt Ihres Vertrauens aufsuchen, der zur Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung berechtigt ist.
Der Hausarzt nimmt als Ihr Partner eine zentrale Stellung in der gesundheitlichen Versorgung ein. Er ist für Sie die erste Anlaufstation und koordiniert als "Lotse" die gesamte Behandlung. Da er in der Regel mit Ihrer Krankheitsgeschichte und Ihren Lebensumständen besonders vertraut ist, kann er diese Funktion am besten ausfüllen. Er spricht mit Ihnen die nächsten Behandlungsschritte ab und berät Sie bei Therapieentscheidungen sowie bei der Auswahl von Kliniken und Fachärzten.

Hausarztzentrierte Versorgung

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen eine hausarztzentrierte Versorgung anbieten. Hierzu schließen die Kassen mit besonders qualifizierten Hausärzten entsprechende Verträge ab. Wenn Sie als Patientin oder Patient freiwillig daran teilnehmen wollen, verpflichten Sie sich gegenüber Ihrer Krankenkasse, ausschließlich einen von Ihnen unter den teilnehmenden Hausärzten gewählten Hausarzt aufzusuchen und immer zunächst zu diesem Hausarzt zu gehen. Andere Ärzte dürfen nur auf Überweisung des Hausarztes in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme gilt für die Inanspruchnahme von Augen- und Frauenärzten. Auch Kinderärzte können direkt in Anspruch genommen werden. Weitere Ausnahmen können die Krankenkassen in ihren Satzungen regeln. Für die hausarztzentrierte Versorgung müssen die Krankenkassen ihren Versicherten einen speziellen Hausarzttarif anbieten. Das bedeutet: Wer sich immer zuerst von seinem Hausarzt behandeln lässt, dem kann die Krankenkasse Vergünstigungen wie Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigung anbieten.

 

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