In unserem Glossar „Wissen von A bis Z“ finden Sie Fachbegriffe und Schlagworte zu Pflege- und Gesundheitsthemen leicht verständlich erklärt.
Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen haben die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung auch außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und Vertragszahnärzte sicherzustellen. Hierzu haben sie einen (zahn)ärztlichen Notdienst (Bereitschaftsdienst) zu organisieren. Grundsätzlich ist jeder Vertrags(zahn)arzt zur Teilnahme am Notdienst verpflichtet. In einigen Regionen wird der ärztliche Notdienst bereits nicht mehr in den Praxisräumen des Notdienst habenden Arztes, sondern in den Räumen an und in Krankenhäusern durchgeführt (sogenannte Portalpraxis).
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben eine deutschlandweit einheitliche und kostenlose ärztliche Notdienstnummer (116 117) eingerichtet, unter der der ärztliche Notdienst erreichbar ist (gilt nicht für den zahnärztlichen Notdienst). Nach Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird die bundeseinheitliche Notdienstnummer zunehmend häufiger genutzt, so sind im Jahr 2015 rund 6 Mio. Anrufe eingegangen.
Mit dem am 23. Juli 2015 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) wurden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, den von ihnen für die sprechstundenfreien Zeiten zu organisierenden Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherzustellen. Anlass dafür war, dass in der Praxis die ambulante ärztliche Versorgung außerhalb der Sprechstundenzeiten zunehmend nicht innerhalb des organisierten Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung, sondern durch die Notfallambulanzen von Krankenhäusern stattfindet. Die Kooperationsverpflichtung soll dazu führen, dass vorhandene Doppelstrukturen abgebaut und die vorhandenen Ressourcen möglichst effektiv eingesetzt werden. Zudem wird die Bedeutung einer sektorenübergreifenden Vernetzung des ärztlichen Notdienstes hervorgehoben.
Um Versicherten, die während der sprechstundenfreien Zeiten den vertragsärztlichen Notdienst in Anspruch nehmen müssen, die Besorgung eventuell erforderlicher Arzneimittel zu erleichtern, sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesapothekenkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten. Darüber hinaus sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen auch mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren, um auch hier eine stärkere organisatorische Verknüpfung (z. B. gemeinsame Leitstelle) zu erreichen.
Mit dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) ist die Zielsetzung der Kooperationsverpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenhäusern insoweit weiter konkretisiert worden, als die Kassenärztlichen Vereinigungen in der Regel entweder Portalpraxen in oder an zugelassenen Krankenhäusern einrichten oder vorhandene Notfallambulanzen an zugelassenen Krankenhäusern unmittelbar in den Notdienst einbinden sollen. Wichtig ist, dass der Sicherstellungsauftrag bei den Kassenärztlichen Vereinigungen verbleibt. Es bleibt zudem gewährleistet, dass regionale Konzepte nicht aufgegeben werden müssen und die Besonderheiten vor Ort bestimmend bleiben, soweit hiermit eine gute Versorgung sichergestellt ist.
© Bundesgesundheitsministerium für Gesundheit