Ab dem 15. März gilt die Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal in verschiedenen Einrichtungen und Kliniken. Das hat der Bundestag am 10. Dezember 2021 beschlossen.
Von der neuen Regelung zur Corona-Pandemie sind betroffen:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- Rettungsdienste,
- sozialpädiatrische Zentren,
- medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen,
- voll- und teilstationäre Pflegeheime für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen,
- ambulante Pflegedienste und weitere Unternehmen, die den genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten.
Beschäftigte in diesen Bereichen müssen bis zum 15. März nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder einen ärztlichen Nachweis erbringen, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht angeraten ist. Anderenfalls ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, sie beim Gesundheitsamt zu melden.
Ab dem 16. März sind Unternehmen verpflichtet, bei Neueinstellungen die Vorlage eines Impfnachweises zu verlangen – und zwar vor dem ersten Arbeitstag der neuen Mitarbeiter*innen.
"Die Herausforderung liegt darin, die aggressive Delta-Welle endlich nachhaltig zu brechen und die drohende Omikron-Welle noch zu verhindern. Langfristig wird es darauf ankommen, die Bevölkerung zu schützen, vor weiteren Wellen", kommentiert Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach den Beschluss.
Quelle: www.bundestag.de