Die geplanten Änderungen im Überblick:
Am 1. Januar 2024 steigen das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge um 5 Prozent. Damit will der Gesetzgeber die häusliche Pflege stärken.
Zudem können Angehörige Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch nehmen. Die Zahlung ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
Zum 1.Juli 2025 werden die für Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 EUR zusammengeführt. Diesen Betrag können Anspruchsberechtigte flexibel für beide Leistungsarten einsetzen – unmittelbar, nachdem ein Pflegegrad von 2 festgestellt wurde. Das bedeutet: Die sechsmonatige Pflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege entfällt.>
Um Familien mit pflegebedürftigen Kindern sofort zu unterstützen, wird der Anspruch auf den Jahresbetrag bereits zum 1. Januar 2024 eingeführt. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme: Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 4 und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Der Zugang pflegender Angehöriger zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen wird erleichtert, indem die Möglichkeit zur Mitaufnahme der pflegebedürftigen Person in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erweitert und weiterentwickelt wird.
Des Weiteren erhöhen sich zum 1. Januar 2024 die Zuschläge (nach § 43c SGB XI), die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, wiefolgt: Sie steigen bei einem Aufenthalt
- zwischen 0 und 12 Monaten von 5 auf 15 Prozent,
- zwischen 13 und 24 Monaten von 25 auf 30 Prozent,
- zwischen 25 und 36 Monaten von 45 auf 50 Prozent
- und bei mehr als 36 Monaten von 70 auf 75 Prozent.