Manche Neuregelungen der Reform sind bereits rechtsgültig. Im nächsten Jahr schließen sich folgende an:
Vollstationäre Versorgung (Pflegeheim)
Heimbewohner*innen mit Pflegegrad 2 bis 5 erhalten von ihrer Pflegeversicherung einen Zuschlag auf ihren Eigenanteil an den Pflegekosten. Die Höhe des Leistungszuschlags steigt mit dem Zeitraum, in dem Leistungen der vollstationären Pflege bezogen werden.
Die Pflegekasse trägt
- im ersten Jahr fünf Prozent,
- im zweiten Jahr 25 Prozent,
- im dritten Jahr 45 Prozent
- und danach 70 Prozent.
Ambulante Pflege
Die monatlichen Beiträge für die häusliche Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen durch einen Pflegedienst steigen am 1. Januar um 5 Prozent:
- bei Pflegegrad 2 auf 724,00 Euro
- bei Pflegegrad 3 auf 1.363 Euro
- bei Pflegegrad 4 auf 1.693 Euro
- bei Pflegegrad 5 auf 2.095 Euro
Kurzzeitpflege
Der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege wird um zehn Prozent angehoben: von 1.612 Euro auf 1.774 Euro pro Kalenderjahr.
Pflegebedürftige müssen keinen separaten Antrag stellen, die Leistungen werden automatisch angepasst. Zusammen mit noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der Verhinderungspflege stehen dann bis zu 3386 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung.
Die Beträge für das Pflegegeld bleiben jedoch unverändert.
Abruf von Pflegeleistungen nicht versäumen!
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass Pflegebedürftige noch bis Ende 2021 Entlastungsleistungen aus den vergangenen zwei Jahren nutzen können. Die Frist zur Abrufung des Geldes aus dem Vorjahr laufe in der Regle Ende Juni des darauffolgenden Jahres ab. Coronabedingt sei diese Frist aber bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden. Die Verbraucherzentrale rät daher, die Pflegekasse um Auskunft zu bitten, ob und welche Beträge aus 2019 und 2020 noch abrufbar sind. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Quellen: Bundesgesundheitsministerium, www.verbraucherzentrale.nrw