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Gesetzliche Krankenversicherung: Neues Gesetz für erhebliche Beitragsentlastungen

Vergangene Woche wurde im Deutschen Bundestag der Gesetzentwurf zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beschlossen. Das im Bundesrat nicht zustimmungspflichtige Gesetz soll mit Beginn des kommenden Jahres in seinen Kernpunkten in Kraft treten.

Vergangene Woche wurde im Deutschen Bundestag der Gesetzentwurf zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beschlossen. Das im Bundesrat nicht zustimmungspflichtige Gesetz soll mit Beginn des kommenden Jahres in seinen Kernpunkten in Kraft treten. 

Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz sieht vor, dass zur Entlastung von Rentnern und Arbeitnehmern die Krankenversicherungsbeiträge paritätisch finanziert werden – bei einem unveränderten allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent. Das bedeutet, Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. Rentner und Rentenversicherung zahlen jeweils zu gleichen Teilen den Zusatzbeitragssatz, der wiederum von den Krankenkassen festgelegt wird.

Bei den Mindestbeiträgen erfolgt die Gleichstellung von freiwillig versicherten Selbstständigen mit den übrigen freiwillig Versicherten in der GKV. Dadurch wird der Mindestbeitrag für Kleinselbstständige um mehr als die Hälfte verringert. Außerdem ist kein Nachweis über haupt- oder nebenberufliche Selbstständigkeit mehr erforderlich, so dass nebenbei erheblicher bürokratischer Aufwand eingespart wird.

Wer als freiwillig Versicherter Mutterschaftsgeld oder Krankengeld bezieht, zahlt während dieser Zeit keine Mindestbeiträge, sondern lediglich Beiträge auf tatsächlich bestehende beitragspflichtige Einnahmen.

Zur Entlastung der Beitragszahler dürfen laut Gesetz die Finanzreserven einer Krankenkasse in Zukunft nicht über den Umfang einer Monatsausgabe hinausgehen. Von 2020 an müssen zudem überschüssige Finanzreserven der Krankenkassen abgebaut werden, und das innerhalb von drei Jahren. Ab sofort gilt, dass der Zusatzbeitragssatz von Krankenkassen mit größeren Finanzreserven als eine Monatsausgabe nicht mehr angehoben werden darf.

Um Beitragsschulden abzubauen, müssen sogenannte passive, das heißt ungeklärte freiwillige GKV-Mitgliedschaften von den Krankenkassen beendet werden, statt wie bisher obligatorisch zum Höchstbeitrag weiterzulaufen. Von 10 auf 20 Prozent erhöht wird der Aktienanteil an Anlagen zur Absicherung betriebsinterner Altersrückstellungen der Krankenkassen, was ihnen einerseits höhere Renditen ermöglicht und andererseits auch den Beitragszahlern mittelbar zugutekommt, mit insgesamt begrenzten Risiken bezüglich des Gesamtanlagevolumens.

Ehemalige Zeitsoldat(inn)en profitieren darüber hinaus mit Beginn nächsten Jahres von einem einheitlichen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung, inklusive dem Recht, sich freiwillig versichern zu lassen. Nach Dienstzeit-Ende erhalten sie dann – statt der bisher üblichen Beihilfe – einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen.

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