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Pflege von Angehörigen mit Berufstätigkeit schwer vereinbar

Übernehmen Frauen über 50 die Pflege ihrer Eltern, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass sie weiter ihren Beruf ausüben. Bei Männern wirkt sich die Pflege der Angehörigen noch stärker auf die Beschäftigungswahrscheinlichkeit aus als bei Frauen.

Übernehmen Frauen über 50 die Pflege ihrer Eltern, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass sie weiter ihren Beruf ausüben. Bei Männern wirkt sich die Pflege von Angehörigen noch stärker auf die Beschäftigungswahrscheinlichkeit aus als bei Frauen.

Die Ergebnisse der aktuellen RWI-Studie zu den längerfristigen Folgen für die Arbeitsmarktsituation von Pflegenden zeigt: Wenn ältere Frauen ihre Eltern pflegen, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass sie gleichzeitig erwerbstätig sind, um durchschnittlich 7,2 Prozentpunkte. Wenn sie über einen längeren Zeitraum pflegen, sinkt die Beschäftigungswahrscheinlichkeit nur noch um 4,5 Prozent, allerdings verkürzen sie dann ihre Arbeitszeit um durchschnittlich 12,4 Prozent. 

Bei Männern wirkt sich die Doppelbelastung durch Job und Pflege noch gravierender aus: Die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei länger andauernder Betreuung der Eltern ihrer Arbeit weiter nachgehen, reduziert sich um 11,8 Prozentpunkte. Wenn sie aber neben der Pflege noch erwerbstätig sind, reduzieren sie in der Regel ihre Arbeitszeit nicht.

Die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation von Männern und Frauen erklärt Dr. Dörte Heger, Wissenschaftlerin im RWI-Kompetenzbereich „Gesundheit“ und Mitautorin der Studie, damit, dass Frauen häufiger in Teilzeit beschäftigt seien und nach einer Pflegephase leichter wieder den Einstieg in ihren Job finden würden. Eine weitere mögliche Erklärung sei, dass das pflegerische Engagement von Frauen von Arbeitgebern als „normal“ wahrgenommen wird. Bei Männern gelte es hingegen in manchen Fällen auch als „Beweis für schwächer ausgeprägtes berufliches Engagement“.

Ansprüche nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Pflegende Angehörige haben gemäß Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Anspruch auf eine bezahlte Auszeit vom Job. Für die längerfristige Pflege ist eine Freistellung bis zu sechs Monaten möglich, während der ein Arbeitnehmer ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen kann. Seit 2015 besteht während der vorübergehenden Auszeit auch ein Anrecht auf Pflegeunterstützungsgeld. 

Grundlagen der Studie

Grundlage der Studie sind Daten aus dem „Survey for Health, Ageing and Retirement in Europe (SHARE)“ aus dem Zeitraum der Jahre 2004 bis 2015. Der Datensatz umfasst die Bevölkerung ab einem Lebensalter von 50 Jahren in Europa und Israel. Er ist der erste mit umfassenden gesundheitlichen und sozio-demografischen Informationen von über 50-Jährigen auf europäischer Ebene. Für die Studie umfasste die Stichprobe knapp 8.000 Frauen und gut 6.500 Männer im Alter zwischen 50 und 70 Jahren.

Quelle: RWI

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